Allgemeine
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Stand: Juni 2019
§ 1 Allgemeines
- Die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit der Zitzmann Baustoffe-Betonwerk GmbH (im Folgenden Verwenderin).
- Für die nachfolgenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten folgende Begrifflichkeiten:
- Verbraucher im Sinne der nachfolgenden Regelungen ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
- Unternehmer im Sinne der nachfolgenden Regelungen ist gem. § 14 Abs. 1 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, § 14 Abs. 2 BGB.
- Unter dem Begriff des Kunden im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen fallen sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis der Verwenderin, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Zusätzlich und zur Ergänzung dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten die ggf. der Lieferung beigefügten zusätzlichen Bedingungen der Verwenderin für Transportbeton, Fertigteildecken und -wände, Steine und Verbundpflaster sowie gradläufige Fertigdecken.
- Verbraucher im Sinne der nachfolgenden Regelungen ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
- Unternehmer im Sinne der nachfolgenden Regelungen ist gem. § 14 Abs. 1 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, § 14 Abs. 2 BGB.
- Unter dem Begriff des Kunden im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen fallen sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
Zusätzlich und zur Ergänzung dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten die ggf. der Lieferung beigefügten zusätzlichen Bedingungen der Verwenderin für Transportbeton, Fertigteildecken und -wände, Steine und Verbundpflaster sowie gradläufige Fertigdecken.
§ 2 Regelungen zum Vertragsschluss
- Alle Angebote der Verwenderin sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
- Mit der Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Die Verwenderin ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang anzunehmen. Die Annahme erfolgt entweder durch schriftliche Bestätigung oder durch Auslieferung der bestellten Ware an den Kunden.
- Die Annahme des in der Bestellung liegenden Vertragsangebots durch schriftliche Bestätigung erfolgt dabei stets unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den Zulieferer der Verwenderin. Eine ausbleibende Lieferung führt dazu, dass die Verwenderin nicht liefern muss. Dies gilt gegenüber einem Verbraucher nur für den Fall, dass die Verwenderin im Vorfeld ein kongruentes Deckungsgeschäft bei ihrem jeweiligen Lieferanten abgeschlossen hat. Der Kunde wird unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware informiert. Eine etwaige bereits getätigte Gegenleistung wird dem Kunden unverzüglich erstattet.
§ 3 Zahlungsmodalitäten
- Sämtliche angegebenen Kaufpreise sind bindend. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den angegebenen Preisen enthalten. Sämtliche Kaufpreise verstehen sich ab Lager zzgl. Transport- und Abladekosten.
- Der Kunde kann den Kaufpreis per Rechnung, mittels EC-Karte oder durch Erteilung eines SEPA Lastschriftmandats leisten. Sofern der Kunde den Kaufpreis per Rechnung bezahlt, kommt dieser in Verzug, wenn er den fälligen Betrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung auf das in der Rechnung benannte Konto überweist. Auf diese Rechtsfolge wird der Kunde mit Übersendung der jeweiligen Rechnung gesondert hingewiesen. Sofern der Kunde ein SEPA Lastschriftmandat erteilt, wird die gesetzlich vorgeschriebene Vorabankündigungsfrist für SEPA-Lastschriften (Pre-Notification) auf fünf Banktage vor Fälligkeit verkürzt.
- Skonti sind gesondert zu vereinbaren. Ohne eine entsprechende, schriftlich fixierte Vereinbarung ist ein Skontoabzug unzulässig.
- Die Verwenderin behält sich das Recht vor, den ausgewiesenen Preis entsprechend zu ändern, wenn es nach Vertragsschluss zu seitens der Verwenderin nicht zu verschuldenden Kostenerhöhungen oder –senkungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen, Änderungen der Fracht-, Versand- oder Versandnebenkosten oder der Materialpreise kommt. Die Erhöhung oder Senkung des vereinbarten Kaufpreises beträgt dabei maximal 10 %. Ist der Kunde Verbraucher, besteht das Preisanpassungsrecht der Sätze 1 und 2 nur, wenn die Ware erst nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert wird. Steigt der vereinbarte Preis auf Grund einer Preiserhöhung nach den Sätzen 1 und 2 deutlich stärker als die Lebenshaltungskosten, steht dem Verbraucher ein Rücktrittsrecht zu.
§ 4 Gefahrübergang
- Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe der Ware an den Kunden, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.
- Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auch beim Versendungsverkauf erst mit Übergabe der Ware an den Kunden auf den Kunden über. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt selbst mit der Ausführung beauftragt hat und die Verwenderin dem Kunden diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat; in diesem Fall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung entsprechend Nr. 1 bereits mit Auslieferung der Ware an die Transportperson auf den Kunden über.
- Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde nach Maßgabe der §§ 293 ff. BGB im Verzug der Annahme ist.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
- Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich die Verwenderin das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises vor.
- Bei Verträgen mit Unternehmern, die gleichzeitig als Kaufmann im Sinne der §§ 1 ff. HGB anzusehen sind, behält sich die Verwenderin das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Bei Unternehmern, die nicht gleichzeitig als Kaufmann im Sinne der §§ 1 ff. HGB anzusehen sind, behält sich die Verwenderin das Eigentum an der Ware jedenfalls bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises vor.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und/ oder Inspektionsmaßnahmen erforderlich werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Selbiges gilt für notwendige Reparaturen der Ware, welche nicht auf einen Mangel der Ware zurückzuführen sind.
- Der Kunde ist verpflichtet, der Verwenderin jeden Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, jede Beschädigung oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie einen Wechsel des eigenen Wohnsitzes hat der Kunde der Verwenderin ebenfalls unverzüglich mitzuteilen.
- Der Verwenderin behält sich vor, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere im Falle der nicht vollständigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises oder der Verletzung der Pflichten aus Nr. 3, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Kaufvertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
- Ist der Kunde Unternehmer gilt zusätzlich zu den vorstehenden Regelungen ergänzend Folgendes
- Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb:
- Der Unternehmer ist berechtigt, die Vorbehalts-Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Dies gilt nicht, wenn die Vorbehalts-Ware an einen Dritten veräußert werden soll, der die Abtretung einer von ihm geschuldeten Forderung von seiner Zustimmung abhängig macht, oder, wenn die Abtretung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer vertraglich ausgeschlossen wird.
- Der Unternehmer tritt bereits jetzt an die Verwenderin alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Forderung der Verwenderin ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehen.
- Zur Einziehung der Forderung gegen seinen Abnehmer bleibt der Unternehmer trotz der Abtretung weiterhin ermächtigt. Daneben bleibt das Recht der Verwenderin, die Forderung selbst einzuziehen, bestehen.
- Weiterverarbeitung im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb:
- Der Unternehmer ist berechtigt, die Vorbehalts-Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterzuverarbeiten. Unter Ausschluss des § 950 BGB wird die Verwenderin Eigentümerin der in Folge der Weiterverarbeitung entstandenen Ware. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich dann auch auf diese Ware.
- Der Unternehmer ist wiederum ermächtigt, auch diese in Folge der Weiterverarbeitung entstandene Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Dies gilt nicht, wenn die Ware an einen Dritten veräußert werden soll, der die Abtretung einer von ihm geschuldeten Forderung von seiner Zustimmung abhängig macht, oder, wenn die Abtretung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer vertraglich ausgeschlossen wird.
- Der Unternehmer tritt bereits jetzt an die Verwenderin alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Forderung der Verwenderin ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der in Folge der Weiterverarbeitung entstanden Ware gegen seine Abnehmer entstehen.
- Zur Einziehung der Forderung gegen seinen Abnehmer bleibt der Unternehmer trotz der Abtretung weiterhin ermächtigt. Daneben bleibt das Recht der Verwenderin, die Forderung selbst einzuziehen, bestehen.
- Verbindung/ Vermischung:
- Wird die Vorbehalts-Ware mit anderen, nicht der Verwenderin gehörenden Waren untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt die Verwenderin Eigentum an dem neuen Gegenstand, sofern die Vorbehalts-Ware als Hauptsache anzusehen ist. Ist dies nicht der Fall, so erwirbt die Verwenderin jedenfalls Miteigentum an dem neuen Gegenstand.
- In jedem Fall gilt auch insoweit das unter Absatz 6 b) Festgelegte.
- Verbindung mit einem Grundstück:
- Der Unternehmer ist berechtigt, die Vorbehalts-Ware mit einem Grundstück zu verbinden. Der Unternehmer tritt der Verwenderin zur Sicherung des Kaufpreisanspruchs die Forderung gegen den Dritten ab, die dem Unternehmer durch die Verbindung der Vorbehalts-Ware gegen den Dritten entsteht.
- Die Forderung gegen den Dritten wird in Höhe des Rechnungswertes der Forderung der Verwenderin abgetreten.
- Die Verwenderin nimmt sämtliche der vorstehenden Abtretungen an.
- Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb:
- Der Unternehmer ist berechtigt, die Vorbehalts-Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Dies gilt nicht, wenn die Vorbehalts-Ware an einen Dritten veräußert werden soll, der die Abtretung einer von ihm geschuldeten Forderung von seiner Zustimmung abhängig macht, oder, wenn die Abtretung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer vertraglich ausgeschlossen wird.
- Der Unternehmer tritt bereits jetzt an die Verwenderin alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Forderung der Verwenderin ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehen.
- Zur Einziehung der Forderung gegen seinen Abnehmer bleibt der Unternehmer trotz der Abtretung weiterhin ermächtigt. Daneben bleibt das Recht der Verwenderin, die Forderung selbst einzuziehen, bestehen.
- Weiterverarbeitung im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb:
- Der Unternehmer ist berechtigt, die Vorbehalts-Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterzuverarbeiten. Unter Ausschluss des § 950 BGB wird die Verwenderin Eigentümerin der in Folge der Weiterverarbeitung entstandenen Ware. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich dann auch auf diese Ware.
- Der Unternehmer ist wiederum ermächtigt, auch diese in Folge der Weiterverarbeitung entstandene Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Dies gilt nicht, wenn die Ware an einen Dritten veräußert werden soll, der die Abtretung einer von ihm geschuldeten Forderung von seiner Zustimmung abhängig macht, oder, wenn die Abtretung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer vertraglich ausgeschlossen wird.
- Der Unternehmer tritt bereits jetzt an die Verwenderin alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Forderung der Verwenderin ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der in Folge der Weiterverarbeitung entstanden Ware gegen seine Abnehmer entstehen.
- Zur Einziehung der Forderung gegen seinen Abnehmer bleibt der Unternehmer trotz der Abtretung weiterhin ermächtigt. Daneben bleibt das Recht der Verwenderin, die Forderung selbst einzuziehen, bestehen.
- Verbindung/ Vermischung:
- Wird die Vorbehalts-Ware mit anderen, nicht der Verwenderin gehörenden Waren untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt die Verwenderin Eigentum an dem neuen Gegenstand, sofern die Vorbehalts-Ware als Hauptsache anzusehen ist. Ist dies nicht der Fall, so erwirbt die Verwenderin jedenfalls Miteigentum an dem neuen Gegenstand.
- In jedem Fall gilt auch insoweit das unter Absatz 6 b) Festgelegte.
- Verbindung mit einem Grundstück:
- Der Unternehmer ist berechtigt, die Vorbehalts-Ware mit einem Grundstück zu verbinden. Der Unternehmer tritt der Verwenderin zur Sicherung des Kaufpreisanspruchs die Forderung gegen den Dritten ab, die dem Unternehmer durch die Verbindung der Vorbehalts-Ware gegen den Dritten entsteht.
- Die Forderung gegen den Dritten wird in Höhe des Rechnungswertes der Forderung der Verwenderin abgetreten.
- Die Verwenderin nimmt sämtliche der vorstehenden Abtretungen an.